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Fassungsvergleich zu Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Montenegro) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 03.06.2007 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
(1) Die Unterstützung kann verweigert werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei im umgekehrten Fall nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
(3) Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei hievon zu benachrichtigen.