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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 77/2008 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.