Rechtstracker.at
Norm
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Fassungen
Art. 8 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
BGBl
Art. 8 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Judikatur
Art. 8 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Art. 8 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
×
alle §§
Art. 8
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 8
neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF
BGBl. III Nr. 124/2008
Art. 8↗
RIS↗
Artikel 8 - Handeln von Amts wegen
In Verfahren, die ein Kind berühren, ist die Justizbehörde befugt, in den nach innerstaatlichem Recht bestimmten Fällen, in denen das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, von Amts wegen zu handeln.