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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8 - Handeln von Amts wegen
In Verfahren, die ein Kind berühren, ist die Justizbehörde befugt, in den nach innerstaatlichem Recht bestimmten Fällen, in denen das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, von Amts wegen zu handeln.