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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. III Nr. 139/2008 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.