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Norm
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
Fassungen
Art. 8 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
BGBl
Art. 8 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
Judikatur
Art. 8 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
Art. 8 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
Fassungsvergleich zu
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
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Art. 8
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Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 8
neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF
BGBl. III Nr. 38/2009
Art. 8↗
RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten die Tätigkeit der vom Schulverein Komenský in Wien betriebenen Schule.