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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 25.05.2009 · idF BGBl. III Nr. 70/2009 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Kontingente
1.
Anzahl der Genehmigungen (Kontingent), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für 12 Monate (Kontingentzeitraum) von der Gemischten Kommission (Artikel 10) unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien vereinbart.
2.
Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und im unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 10) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.