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Fassungsvergleich zu Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 137/2009 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8 – Unterzeichnung
Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Genfer Abkommen am Tag seiner Annahme zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.