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Norm
Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Fassungen
Art. 8 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
BGBl
Art. 8 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Judikatur
Art. 8 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Art. 8 Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
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Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 8
neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF
BGBl. III Nr. 137/2009
Art. 8↗
RIS↗
Artikel 8 – Unterzeichnung
Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Genfer Abkommen am Tag seiner Annahme zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.