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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 81/2010 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.