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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 124/2010 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst, außer es wird im Einzelfall etwas anderes bestimmt.