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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2010 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Beweisregeln
(1) Ein Nachfolgestaat darf bei Personen, die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, nicht auf der Beibringung der für den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit üblicherweise erforderlichen Nachweise beharren, wenn diese Beibringung ihnen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein Nachfolgestaat darf von Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Staatennachfolge ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Gebiet hatten und die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, nicht verlangen, dass sie nachweisen, keine andere Staatsbürgerschaft erworben zu haben, bevor er ihnen seine eigene Staatsbürgerschaft verleiht.