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Fassungsvergleich zu Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 10/2011 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Sicherheitspersonal
1. Die Agentur kann Sicherheitsbeamte und Leibwächter einsetzen, die im Bereich der von ihr benutzten Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke Amtsgewalt besitzen.
2. Das Sicherheitspersonal der Agentur, das eine Sicherheitsausrüstung verwendet, hat dies in vollem Einklang mit dem österreichischen Gesetz zu tun.