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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Wurden der antragstellenden Partei Begünstigungen, die auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht) in dem Vertragschließenden Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie diese Begünstigungen auch in dem im anderen Vertragschließenden Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.