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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Die österreichischen und die jugoslawischen Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich einerseits, der Staatssekretariate für Justizverwaltung der Volksrepubliken Serbien, Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro andererseits, soweit im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2).
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