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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufinerksamkeit widmen:
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Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, Vermeidung bzw. Wiedervenvertung von Produktionsabfällen, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;
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Investitionen in Bereichen, die das vorliegende Abkommen vorsieht;
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Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung;
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Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften für Exportprodukte;
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Erstellung von Feasibility-Studien, einschließlich ökologischer, sowie Ausarbeitung entsprechender Schlußfolgerungen;
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Organisation und Durchführung gemeinsamer Seminare, Symposien, Konferenzen und Expertentreffen;
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Beratungsleistungen im Bereich Marketing, strategische Planung und Untemehmensfiihrung;
Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Seminaren; Austausch von Missionen und Experten für Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt;
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technische Hilfestellung und Know-How-Transfer für staatliche Institutionen.