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Fassungsvergleich zu Einrichtung von Verbindungsbüros××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung von Verbindungsbüros 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 23/2011 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM AMTSSITZBEREICH
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.