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Norm
Einrichtung von Verbindungsbüros
Fassungen
Art. 8 Einrichtung von Verbindungsbüros
BGBl
Art. 8 Einrichtung von Verbindungsbüros
Judikatur
Art. 8 Einrichtung von Verbindungsbüros
Art. 8 Einrichtung von Verbindungsbüros
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Einrichtung von Verbindungsbüros
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Einrichtung von Verbindungsbüros
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 8
neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF
BGBl. III Nr. 23/2011
Art. 8↗
RIS↗
Artikel 8
ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM AMTSSITZBEREICH
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.