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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 52/2011 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.