Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.2011 · idF BGBl. III Nr. 56/2011 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.