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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 04.04.2012 · idF BGBl. III Nr. 70/2012 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Der Schutz und die Einräumung der Rechte des geistigen Eigentums, das im Zuge der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens geschaffen oder übergeben wird, erfolgt in Übereinstimmung mit den in der Anlage angeführten Leitlinien für den Schutz und die Einräumung der Rechte des geistigen Eigentums. Die Anlage bildet einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.