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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 127/2012 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann von der zuständigen Sicherheitsbehörde des Herausgebers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / SECRETO werden nicht vervielfältigt und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde des Herausgebers übersetzt.
(3) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / CONFIDENCIAL und höher werden nur von Personen übersetzt, die die entsprechende Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen besitzen.
(4) Kopien und Übersetzungen werden wie Originale geschützt.