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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Computerkriminalität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Computerkriminalität 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 140/2012 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8 – Computerbezogener Betrug
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch
a Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Computerdaten;
b Eingreifen in den Betrieb eines Computersystems
in der betrügerischen oder unredlichen Absicht, sich oder einem anderen unbefugt einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.