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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Moldau) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 174/2012 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Diplomatisches und konsularisches Personal
(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nicht Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen sind, und private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie moldauische Staatsangehörige sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der moldauischen Rechtsvorschriften wählen.