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Fassungsvergleich zu Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2012 · idF BGBl. III Nr. 123/2013 Art. 8↗RIS↗
IV. KOORDINATION
Artikel 8
Treffen zwischen den Vertragsparteien werden mindestens alle sechs Monate abgehalten, um betriebliche und Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Überprüfungen durch die jeweiligen Prüfer ergeben haben. Diese Treffen finden statt, um im Interesse einer verbesserten Verkehrssicherheit alle sich aus den Überprüfungen ergebenden Abweichungen zu korrigieren und sicherzustellen, dass alle Vertragsparteien über die betrieblichen Aktivitäten des eingetragenen russischen Betreibers vollständig informiert sind. Bei diesen Zusammenkünften werden unter anderen folgende Themen erörtert:
ris-attachment://image001.png Flugbetrieb;
ris-attachment://image001.png Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen;
ris-attachment://image001.png MCM Verfahren des Betreibers;
ris-attachment://image001.png Schulung und Überprüfung von Flug- und Kabinenpersonal;
ris-attachment://image001.png alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund von Überprüfungen ergeben; Zwischenfälle und Ereignisse.