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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 210/2013 Art. 8↗RIS↗
TEIL IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 8
Der/die Exekutivsekretär/in und die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.
Schlagworte
Exekutivsekretärin, Bundesministerin