Änderungen zwischen den Fassungen
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
TEIL IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 8
Der/die Exekutivsekretär/in und die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.
Schlagworte