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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.04.2014 · idF BGBl. III Nr. 2/2014 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8 – Verhältnis zum Übereinkommen
1. Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 2 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zum Übereinkommen.
2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.