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Fassungsvergleich zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 19/2014 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder öffentliche Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Einführung sowie die Aufhebung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.