Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
(1) a)
Während eines Zeitraums von fünf Jahren oder länger, falls kein Einvernehmen im Sinne von Buchstabe b) zustande kommt, ermächtigt die Republik San Marino die Gemeinschaft, in ihrem Namen und für ihre Rechnung die für die Republik San Marino bestimmten Waren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen. Diese Abfertigung erfolgt bei den Zollstellen der Gemeinschaft.
b)
Nach Ablauf dieses Zeitraums und im Rahmen von Artikel 26 behält sich die Republik San Marino vor, ihr Recht auf die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr mit der Zustimmung der Vertragsparteien auszuüben.
a)
die etwaige Abänderung des Verzeichnisses der für die Abfertigung der Waren zuständigen Zollstellen der Gemeinschaft im Sinne von Absatz 1 sowie das in Absatz 1 genannte Verfahren des Weiterversands dieser Waren nach San Marino;
b)
die Modalitäten der Abführung der gemäß Absatz 2 erhobenen Beträge an die Staatskasse von San Marino sowie der Prozentsatz, der von der Gemeinschaft als Verwaltungsgebühren gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen abgezogen werden kann;
c)
alle weiteren Modalitäten, die sich für die einwandfreie Anwendung dieses Artikels als notwendig erweisen.
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