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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU - Korea××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU - Korea 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 8↗RIS↗
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT IN REGIONALEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
ARTIKEL 8
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der WTO, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und dem ASEANRegionalforum (ARF).