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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Vertraulichkeit und den physischen Schutz aller von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelten Informationen mit allen notwendigen und im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung stehenden Maßnahmen. Klassifizierte Informationen werden ausschließlich zwischen den nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien ausgetauscht.