Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Gleichzeitige Steuerprüfungen
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen einer von ihnen, um die Fälle, in denen gleichzeitige Steuerprüfungen stattfinden sollen, und die entsprechenden Verfahren festzulegen. Jede betroffene Vertragspartei entscheidet, ob sie an einer bestimmten gleichzeitigen Steuerprüfung teilnehmen will.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „gleichzeitige Steuerprüfung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, gleichzeitig im jeweils eigenen Hoheitsgebiet die steuerlichen Verhältnisse einer Person oder mehrerer Personen, an denen sie ein gemeinsames oder ergänzendes Interesse haben, zu prüfen, um die auf diesem Wege gewonnenen sachdienlichen Informationen auszutauschen.