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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 218/2014 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Vervielfältigung und Übersetzung von Verschlusssachen
1.
Die Vervielfältigung von Verschlusssachen erfolgt im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei. Die Vervielfältigung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM/ŚCIŚLE TAJNE ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers zulässig.
2.
Die Kopien sind wie die Originale zu schützen.
3.
Die Anzahl der Kopien ist auf das Notwendige zu begrenzen.
4.
Verschlusssachen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die Übersetzungen sind wie die Originale zu schützen.