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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 24.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 22/2015 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
i. den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird;
ii. die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen.