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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8 – Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Nutzung aller Aspekte des kulturellen Umfelds des Kulturerbes zum Zwecke der:
a. Bereicherung des Prozesses der wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung und der Raumplanung unter Prüfung der Auswirkungen auf das Kulturerbe sowie gegebenenfalls unter Einsatz von Strategien zur Minimierung dieser;
b. Förderung eines integrierten politischen Ansatzes im Bereich der kulturellen, biologischen, geologischen und landschaftlichen Vielfalt, mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen diesen Elementen herzustellen;
c. Verstärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes durch Bewusstmachung der geteilten Verantwortung für die Lebensräume der Menschen;
d. Förderung des Qualitätsziels bei modernen Ergänzungen in der Umwelt ohne Gefährdung ihrer kulturellen Werte.