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Fassungsvergleich zu Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. III Nr. 136/2015 Art. 8↗RIS↗
Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen
Artikel 8
Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.