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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 174/2015 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.