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Fassungsvergleich zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2016 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen weder vervielfältigt noch übersetzt werden. Zusätzliche Originale können beim Herausgeber schriftlich beantragt werden.
(3) Als GEHEIM / SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
(4) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
(5) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.