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Fassungsvergleich zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. III Nr. 158/2016 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Gebühren
Jede Behörde stellt Gebühren und Auslagen entsprechend ihren jeweils geltenden nationalen Bestimmungen in Rechnung.