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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 09.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 213/2016 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Ausrüstung der Einsatzkräfte
(1)
Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Einsatzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.
(2)
Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder –beschränkungen und keiner Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden.