Änderungen zwischen den Fassungen
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Ausrüstung der Einsatzkräfte
(1)
Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Einsatzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.
(2)
Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder –beschränkungen und keiner Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden.