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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz 1
Art. 8neu
in Kraft ab 28.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 66/2017 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Diplomatische Privilegien
10.
Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 7 werden dem Generalsekretär, den Mitgliedern des Exekutivkomitees und den sie begleitenden Familienmitgliedern jene Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen gewährt, wie sie Diplomaten gemäß Völkerrecht gewährt werden.