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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. III Nr. 89/2017 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.