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Fassungsvergleich zu Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.08.2017 · idF BGBl. III Nr. 98/2017 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Vollstreckungshilfe
Der ersuchende Staat übermittelt das Vollstreckungsersuchen an die zuständige Stelle des Vollstreckungsstaates im direkten Behördenverkehr.