Änderungen zwischen den Fassungen
Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Vollstreckungshilfe
Der ersuchende Staat übermittelt das Vollstreckungsersuchen an die zuständige Stelle des Vollstreckungsstaates im direkten Behördenverkehr.