Änderungen zwischen den Fassungen
Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder) (HOG – Vereinbarung)
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.