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Fassungsvergleich zu HOG – Vereinbarung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder) (HOG – Vereinbarung) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 28.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 134/2017 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.