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Fassungsvergleich zu Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 8↗RIS↗
Abschnitt 8
Die Archive der OSZE sowie im Allgemeinen alle ihr gehörigen oder sich in ihren Händen befindlichen Dokumente in jeglicher Form sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.