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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten 1
Art. 8neu
in Kraft ab 16.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 209/2018 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 gerichtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien.
2. Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen.
3. Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 7 in Kraft.