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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 23.09.1895 · idF RGBl. Nr. 112/1895 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind.
Schlagworte
Konsulate