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Fassungsvergleich zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) 1
Art. 8 § 14aufgehoben
in Kraft 18.11.1983 – 17.11.1988 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 8 § 14↗RIS↗
Artikel VIII
Wasserwirtschaft
§ 14. Seenreinhaltung
In Kärnten sind überdurchschnittlich hohe Aufwendungen zur Reinhaltung der Seen erforderlich. Die Vertragsparteien anerkennen die ökologische Notwendigkeit und volkswirtschaftliche Bedeutung der Seenreinhaltung und werden die betroffenen Gemeinden und Verbände bei der Bewältigung dieser Maßnahmen unterstützen.
Schlagworte
Umweltschutz