Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8 § 14aufgehoben
Artikel VIII
Wasserwirtschaft
§ 14. Seenreinhaltung
In Kärnten sind überdurchschnittlich hohe Aufwendungen zur Reinhaltung der Seen erforderlich. Die Vertragsparteien anerkennen die ökologische Notwendigkeit und volkswirtschaftliche Bedeutung der Seenreinhaltung und werden die betroffenen Gemeinden und Verbände bei der Bewältigung dieser Maßnahmen unterstützen.
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