Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8 § 29aufgehoben
KAPITEL 8
Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen
Regel 29
Bescheinigungen
(1) Das Internationale Büro übermittelt der nationalen Behörde des Ursprungslandes mit eingeschriebenem Brief eine Bescheinigung für den Inhaber, in der die bei der Registrierung in das internationale Register eingetragenen Angaben wiedergegeben sind.
(2) Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes des Inhabers, wenn die Erneuerung durch Vermittlung dieser Behörde erfolgt ist, mit eingeschriebenem Brief eine Bescheinigung, in der die bei der Erneuerung in das internationale Register eingetragenen Angaben wiedergegeben sind.