Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8 § 3aufgehoben
Verwaltungsmaßnahmen
(Anm.: Zu §§ 29 und 30, BGBl. Nr. 565/1978)
§ 3.
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
Anmerkung