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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 8 § 31aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 8 § 31↗RIS↗
Regel 31
Veröffentlichungen
(1) Das Internationale Büro veröffentlicht monatlich in der Zeitschrift „Les Marques internationales'' die im internationalen Register eingetragenen Registrierungen, Erneuerungen, Änderungen, Löschungen, Berichtigungen, endgültigen Schutzverweigerungen (jedoch ohne deren Gründe), auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen und rechtskräftigen Ungültigerklärungen sowie die in Regel 19 genannten Zusammenfassungen und die Nummern der internationalen Registrierungen, für welche die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren fällige Restgrundgebühr gezahlt worden ist; die Nummern der wegen Nichtzahlung dieser Restgrundgebühr gelöschten internationalen Registrierungen sowie die Nummern der nicht erneuerten internationalen Registrierungen werden nach Ablauf der in Regel 10 Absatz 3 und Regel 25 Absatz 3 genannten Nachfrist veröffentlicht.
(2) Das Internationale Büro gibt jährlich Verzeichnisse heraus, die in der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Inhaber diejenigen Registrierungen enthalten, die im Laufe des vorausgegangenen Jahres Gegenstand einer Veröffentlichung gewesen sind.
(3) Das Internationale Büro gibt auch Jahresstatistiken über die internationale Registrierung von Marken heraus.
(4) Jede nationale Behörde hat das Recht, vom Internationalen Büro für jede Einheit, die der gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gewählten Beitragsklasse entspricht, zwei Exemplare von „Les Marques internationales'' kostenlos und zwei Exemplare zum halben Preis auf Papier oder Microfiches zu beziehen.