Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8 § 3 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/2017, zu § 123, BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 3.
Die Fachorganisationen können allenfalls erforderliche Beschlüsse über die Grundumlage bereits vor dem Inkrafttreten der Abs. 9, Abs. 10 Z 1, 12 und 13 des § 123 mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschließen.