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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 8 § 3 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 233/1988 Art. 8 § 3 (ÜR)↗RIS↗
Verwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958)
§ 3.
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.